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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 20
Deckungsfähigkeit
(1) 1Aufwendungen im Ergebnishaushalt, die zu einem Budget gehören, sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. 2Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit darf nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) führen.
(2) 1Aufwendungen im Ergebnishaushalt, die nicht nach Abs. 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Zahlungsunwirksame Aufwendungen dürfen nicht zugunsten von zahlungswirksamen Aufwendungen für deckungsfähig erklärt werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Auszahlungen für Investitionstätigkeit und Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
(4) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zugunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets nach § 3 Abs. 1 Nrn. 20 bis 22 im Finanzhaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(5) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.