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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 18
Grundsatz der Gesamtdeckung
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1.
die Erträge des Ergebnishaushalts insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnishaushalts und
2.
die Einzahlungen des Finanzhaushalts insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzhaushalts.