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Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1994 (GVBl. S. 1026) BayRS 2220-4-F/K (Art. 1–27)
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1. Teil Besteuerungsrecht und Steuerpflicht (Art. 1–5)
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2. Teil Kirchenumlagen (Art. 6–19)
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Erster Abschnitt Kircheneinkommen-, Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer (Art. 6–15a)
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I. Allgemeine Vorschriften (Art. 6–8)
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II. Kircheneinkommensteuer (Art. 9–12)
Art. 9 Bemessungsgrundlage bei konfessionsverschiedener und glaubensverschiedener Ehe
Art. 10 Gesamtschuldner bei konfessionsgleicher Ehe
Art. 11 Anrechnung von Kirchenlohnsteuer und Kirchenkapitalertragsteuer
Art. 12 Vorauszahlungen
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III. Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer (Art. 13–15a)
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Zweiter Abschnitt Kirchengrundsteuer (Art. 16)
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Dritter Abschnitt Verwaltung und Rechtsbehelfe (Art. 17–19)
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3. Teil Kirchgeld (Art. 20–21)
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4. Teil Besonderes Kirchgeld (Art. 22–23)
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5. Teil Schluss- und Übergangsbestimmungen (Art. 24–27)
Inhalt
KirchStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.11.1994
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II. Kircheneinkommensteuer
Art. 9 Bemessungsgrundlage bei konfessionsverschiedener und glaubensverschiedener Ehe
Art. 10 Gesamtschuldner bei konfessionsgleicher Ehe
Art. 11 Anrechnung von Kirchenlohnsteuer und Kirchenkapitalertragsteuer
Art. 12 Vorauszahlungen