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BayKatFortGebG
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 12.12.1973
Art. 3
Fälligkeit
1Die Katasterfortführungsgebühr wird mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch fällig. 2Sie wird von den Amtsgerichten zusammen mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch erhoben; dies gilt auch, wenn diese Gebühr als Vorschuß erhoben wird.