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Gesetz über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters
(Bayerisches Katasterfortführungs-Gebührengesetz – BayKatFortGebG)
Vom 12. Dezember 1973
(BayRS II S. 297)
BayRS 2013-1-19-F
Vollzitat nach RedR: Gesetz über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters (KatFortGebG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2013-1-19-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist
Art. 1
Katasterfortführungsgebühr
(1) 1Für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster wird eine Gebühr (Katasterfortführungsgebühr) erhoben. 2Im übrigen ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters kostenfrei. 3Die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Übernahme von Vermessungsergebnissen in das Liegenschaftskataster bleibt unberührt.
(2) Eine Katasterfortführungsgebühr wird nicht erhoben, wenn die Eintragung des der Fortführung des Liegenschaftskatasters zugrundeliegenden Vorgangs in das Grundbuch gebührenfrei erfolgt.
(3) 1Die Katasterfortführungsgebühr beträgt 30 v. H. der Gebühr, die für die Eintragung des der Fortführung des Liegenschaftskatasters zugrunde liegenden Vorgangs in das Grundbuch geschuldet wird, jedoch mindestens fünf Euro. 2Centbeträge sind nach Maßgabe der Vorschriften aufzurunden, die für die Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gelten.
Schuldner der Katasterfortführungsgebühr ist, wer die Kosten für die Eintragung in das Grundbuch schuldet.
1Die Katasterfortführungsgebühr wird mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch fällig. 2Sie wird von den Amtsgerichten zusammen mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch erhoben; dies gilt auch, wenn diese Gebühr als Vorschuß erhoben wird.
Art. 4
Ergänzende Vorschriften
Im übrigen gelten die Vorschriften des GNotKG einschließlich derjenigen über Rechtsbehelfe auch für die Katasterfortführungsgebühr.
Die Katasterfortführungsgebühren werden nach dem Justizbeitreibungsgesetz beigetrieben.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
[Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 12. Dezember 1973 (GVBl. S. 649)