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BayKatFortGebG
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 12.12.1973
Art. 1
Katasterfortführungsgebühr
(1) 1Für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster wird eine Gebühr (Katasterfortführungsgebühr) erhoben. 2Im übrigen ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters kostenfrei. 3Die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Übernahme von Vermessungsergebnissen in das Liegenschaftskataster bleibt unberührt.
(2) Eine Katasterfortführungsgebühr wird nicht erhoben, wenn die Eintragung des der Fortführung des Liegenschaftskatasters zugrundeliegenden Vorgangs in das Grundbuch gebührenfrei erfolgt.
(3) 1Die Katasterfortführungsgebühr beträgt 30 v. H. der Gebühr, die für die Eintragung des der Fortführung des Liegenschaftskatasters zugrunde liegenden Vorgangs in das Grundbuch geschuldet wird, jedoch mindestens fünf Euro. 2Centbeträge sind nach Maßgabe der Vorschriften aufzurunden, die für die Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gelten.