Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz – KWBG) Vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366; 2014 S. 20) BayRS 2022-1-I (Art. 1–66)
Bereich erweitern
Teil 1 Allgemeine Vorschriften (Art. 1–8)
Bereich erweitern
Teil 2 Beamtenverhältnis (Art. 9–26)
Bereich erweitern
Teil 3 Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen (Art. 27–44)
Bereich reduzieren
Teil 4 Besoldung, sonstige Leistungen und Versorgung für Beamte und Beamtinnen auf Zeit (Art. 45–52)
Bereich erweitern
Abschnitt 1 Besoldung und sonstige Leistungen (Art. 45–48)
Bereich reduzieren
Abschnitt 2 Versorgung (Art. 49–52)
Art. 49 Anspruch auf Versorgung
Art. 50 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Art. 51 Ruhen der Versorgung
Art. 52 Sonstige Sonderregelungen gegenüber dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz
Bereich erweitern
Teil 5 Entschädigung, sonstige Leistungen und Ehrensold an Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen (Art. 53–61)
Bereich erweitern
Teil 6 Schlussbestimmungen (Art. 62–66)
[Schlussformel]
Anlage 1 Einstufung der Beamten und Beamtinnen auf Zeit
Anlage 2 Monatliche Dienstaufwandsentschädigungen für die Beamten und Beamtinnen auf Zeit
Bereich erweitern
Anlage 3 Monatliche Entschädigungen für die Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen
Inhalt
KWBG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 24.07.2012
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Art. 49
Anspruch auf Versorgung
Für die Versorgung von Beamten und Beamtinnen auf Zeit gilt das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.