2.II.
|
|
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
|
|
2.II.1/
|
|
Landesstraf- und Verordnungsgesetz:
|
|
|
1
|
Anordnung für den Einzelfall nach Art. 7 Abs. 2 LStVG
|
15 bis 600 €
|
|
2
|
Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG
|
15 bis 400 €
|
|
3
|
Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 Nr. 2 LStVG
|
30 bis 1.250 €
|
|
4
|
Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG
|
25 bis 400 €
|
|
5
|
Erlaubnis nach Art. 37a Abs. 2 Satz 1 LStVG
|
50 bis 2.500 €
|
|
6
|
Negativbescheinigung im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG
|
15 bis 125 €
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2.II.2/
|
|
Bayerisches Versammlungsgesetz :
|
|
|
|
Erlaubnis nach Art. 6 BayVersG
|
15 bis 200 €
|
2.II.3/
|
|
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz):
|
|
|
1
|
Risikoanalyse nach § 5 GwG:
|
|
|
1.1
|
Verlangen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG, die aktuelle Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen, soweit der Verpflichtete hierzu besonderen Anlass gegeben hat
|
25 bis 500 €
|
|
1.2
|
Verlangen nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG, die aktuelle Risikoanalyse für die gesamte Gruppe zur Verfügung zu stellen, soweit der Verpflichtete hierzu besonderen Anlass gegeben hat
|
25 bis 500 €
|
|
1.3
|
Entscheidung über den Antrag eines Verpflichteten, von der Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 Abs. 4 GwG befreit zu werden
|
50 bis 1.000 €
|
|
2
|
Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG:
|
|
|
2.1
|
Auskunftsverlangen nach § 6 Abs. 6 Satz 1 GwG
|
25 bis 500 €
|
|
2.2
|
Untersagung der Übertragung interner Sicherungsmaßnahmen auf einen Dritten nach § 6 Abs. 7 Satz 2 GwG
|
50 bis 1.000 €
|
|
2.3
|
Anordnung nach § 6 Abs. 8 GwG, die erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen zu schaffen
|
50 bis 10.000 €
|
|
2.4
|
Anordnung nach § 6 Abs. 9 GwG, dass die Abs. 1 bis 6 risikoangemessen anzuwenden sind
|
50 bis 10.000 €
|
|
3
|
Geldwäschebeauftragter nach § 7 GwG:
|
|
|
3.1
|
Entscheidung nach § 7 Abs. 2 GwG über einen Antrag, von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreit zu werden:
|
|
|
3.1.1
|
Im Einzelfall
|
50 bis 3.000 €
|
|
3.1.2
|
Als Allgemeinverfügung
|
kostenfrei
|
|
3.2
|
Anordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen:
|
|
|
3.2.1
|
Im Einzelfall
|
50 bis 1.000 €
|
|
3.2.2
|
Als Allgemeinverfügung
|
kostenfrei
|
|
3.3
|
Verlangen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 GwG, die Bestellung einer Person zum Geldwäschebeauftragten oder seinem Stellvertreter zu widerrufen
|
50 bis 1.000 €
|
|
4
|
Verlangen einer Auskunft nach § 10 Abs. 2 Satz 4 GwG, soweit der Verpflichtete hierzu einen besonderen Anlass gegeben hat
|
50 bis 1.000 €
|
|
5
|
Anordnung einer verstärkten Überwachung nach § 15 Abs. 8 GwG
|
50 bis 10.000 €
|
|
6
|
Aufsicht nach § 51 GwG:
|
|
|
6.1
|
Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG
|
50 bis 10.000 €
|
|
6.2
|
Anordnung von Prüfungen nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GwG, soweit der Verpflichtete hierzu besonderen Anlass gegeben hat
|
50 bis 10.000 €
|
|
6.3
|
In den Fällen der Tarif-Stellen 6.1 und 6.2 ist die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 51 Abs. 4 GwG nur zur Deckung des Verwaltungsaufwands zulässig.
|
|
|
6.4
|
Verlangen nach § 52 Abs. 1 GwG
|
50 bis 10.000 €
|
|
7
|
Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Zustimmungen, Bestimmungen oder Anordnungen nach den §§ 5, 6, 7, 10, 15, 51 und 52 GwG sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach den Art. 48, 49 BayVwVfG
|
50 bis 10.000 €
|
|
8
|
Sonstige in den Tarif-Stellen 1 bis 7 nicht aufgeführte Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem GwG
|
50 bis 10.000 €
|
2.II.4/
|
|
Meldewesen:
|
|
|
1
|
Auskünfte und Datenübermittlungen:
|
|
|
1.1
|
Wenn die Auskunft elektronisch aus dem jeweiligen Melderegister erteilt werden kann
|
8 € im Einzelfall
|
|
1.2
|
Wenn die Auskunft ohne Nachfragen oder Ermittlungen schriftlich aus dem Melderegister erteilt werden kann
|
10 €
|
|
1.3
|
Wenn Feststellungen durch Nachfragen, Ermittlungen oder durch Rückgriff auf Meldeunterlagen außerhalb des Melderegisters erforderlich sind oder zu prüfen ist, ob ein berechtigtes Interesse im Sinn des § 45 BMG vorliegt
|
8 bis 15 € je Fall, mindestens 12 €
|
|
1.4
|
Gruppenauskünfte nach § 46 BMG
|
12,50 bis 100 € zuzüglich 0,0005 bis 0,006 € für jede registrierte Person der Meldebehörde und zuzüglich 0,025 bis 0,125 € für jede ausgewählte Person
|
|
1.5
|
Auskünfte nach § 50 BMG an Parteien im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen und an Adressbuchverlage
|
0,025 bis 0,15 € je Anschrift
|
|
1.6
|
Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen im Inland
|
gebührenfrei
|
|
1.7
|
Datenübermittlungen der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung im automatisierten Abrufverfahren aus dem nach Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen geschaffenen Datenbestand
|
kostenfrei
|
|
1.8
|
Auskünfte an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.
|
kostenfrei
|
|
2
|
Erteilung einer Bescheinigung
|
5 €
|
|
3
|
Aufforderung der Meldepflicht zu genügen
|
10 €
|
|
4
|
Wiederholte Aufforderung nach § 25 BMG
|
15 €
|
|
5
|
Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 2016/1191 vom 6. Juli 2016 bei der Ausstellung von Bescheinigungen im Meldewesen
|
5 €
|
2.II.5/
|
|
Polizeiliche Amtshandlungen:
|
|
|
1
|
Gebühren für Falschalarme von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen:
|
|
|
|
Einsätze der Polizei bei Falschalarmen gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 Buchst. b KG
|
50 bis 2.500 €
|
|
2
|
Gebühren für missbräuchlich veranlasste Einsätze:
|
|
|
|
Einsätze der Polizei gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 Buchst. c KG, die durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschalarmierung oder durch eine vorgetäuschte Gefahr oder Straftat veranlasst wurden
|
59 € je Stunde und beteiligter Beamter zuzüglich des Betriebsstundensatzes für Sonderfahrzeuge der Polizei je Einsatzstunde
|
|
3
|
Gebühren für Einsätze von Hubschraubern der Polizei:
|
|
|
|
Einsätze von Hubschraubern der Polizei zur Suche und Rettung von Personen, sofern die Gefahr von diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst wurde
|
59 € je Stunde und beteiligter Beamter zuzüglich des Betriebsstundensatzes für Polizeihubschrauber je Einsatzstunde
|
|
4
|
Auslagen für polizeiliche Amtshandlungen:
|
|
|
|
Neben der Gebühr gem. Art. 6 Abs. 1 KG werden nur die Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 KG erhoben. Art. 3 Abs. 3 KG bleibt hiervon unberührt.
|
|
2.II.6/
|
|
Personalausweise:
|
|
|
1
|
In den Fällen der §§ 1 und 2 PAuswGebV werden Auslagen nicht erhoben.
|
|
|
2
|
Für den Versand des Briefes ins Ausland nach § 17 Abs. 4 Satz 2 Personalausweisverordnung werden Auslagen nach § 1a PAuswGebV erhoben.
|
|
2.II.7/
|
|
Waffengesetz:
|
|
|
1
|
Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 WaffG vom Alterserfordernis beim Umgang mit Waffen und Munition:
|
|
|
1.1
|
Bei einer allgemeinen Ausnahme
|
20 bis 100 €
|
|
1.2
|
Bei einer Ausnahme im Einzelfall
|
5 bis 20 € je Jugendlichen
|
|
2
|
Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG:
|
|
|
2.1
|
In den Fällen, in denen die unmittelbare Einbindung des Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist
|
30 bis 200 €
|
|
2.2
|
Sonst
|
kostenfrei
|
|
3
|
Wiederholungsüberprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG, sofern sie nicht im Rahmen der Prüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG vorgenommen wird
|
15 bis 100 €
|
|
4
|
Verpflichtung nach § 6 Abs. 2 WaffG zur Vorlage eines Zeugnisses
|
30 bis 250 €
|
|
5
|
Staatliche Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG
|
50 bis 200 €
|
|
6
|
Nachträgliche inhaltliche Beschränkungen waffenrechtlicher Erlaubnisse und andere Anordnungen nach § 9Abs. 1 und 3 WaffG
|
15 bis 1.000 €
|
|
7
|
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG einschließlich Ersteintragung:
|
|
|
7.1
|
Ohne Bedürfnis-, Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung
|
30 €
|
|
7.2
|
Mit Bedürfnis-, Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung
|
50 bis 180 €
|
|
7.3
|
Ohne Bedürfnisprüfung, aber mit Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung
|
40 €
|
|
7.4
|
Mit Bedürfnisprüfung, aber ohne Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung
|
30 bis 150 €
|
|
8
|
Eintragung der Erwerbs- und Besitzberechtigung für eine Waffe oder mehrere Waffen in eine bestehende Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG
|
75 % der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte
|
|
9
|
Eintragung des Erwerbs einer Waffe oder mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 10 Abs. 1a WaffG
|
15 € für die erste Waffe zuzüglich 7,50 € für jede weitere Waffe
|
|
10
|
Austragung einer Waffe oder mehrerer Waffen aus der Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 10 Abs. 1a WaffG
|
10 € für die erste Waffe zuzüglich 7,50 € für jede weitere Waffe
|
|
11
|
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 WaffG für mehrere Personen
|
Gebühr nach Tarif-Stelle 7 zuzüglich 50 % dieser Gebühr für jede weitere eingetragene Person
|
|
12
|
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 WaffG für einen schießsportlichen oder jagdlichen Verein als juristische Person
|
30 bis 200 €
|
|
13
|
Eintragung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 WaffG zum Erwerb und Besitz von Munition in eine Waffenbesitzkarte für eine dort eingetragene Waffe oder mehrere dort eingetragene Waffen:
|
|
|
13.1
|
Mit Bedürfnisprüfung
|
40 € für die erste Waffe zuzüglich 20 € für jede weitere Waffe
|
|
13.2
|
Ohne Bedürfnisprüfung
|
25 € für die erste Waffe zuzüglich 12,5 € für jede weitere Waffe
|
|
14
|
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 WaffG
|
40 €
|
|
15
|
Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG:
|
|
|
15.1
|
Für ein Bewachungsunternehmen oder eine Wachperson
|
20 bis 100 € je Auftrag
|
|
15.2
|
Sonst
|
|
|
15.2.1
|
Ausstellung
|
100 bis 500 €
|
|
15.2.2
|
Verlängerung
|
50 bis 250 €
|
|
16
|
Ausstellung eines kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 WaffG zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
|
30 bis 150 €
|
|
17
|
Ausstellung einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG
|
25 bis 250 €
|
|
18
|
Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 WaffG zum Erwerb einer Schusswaffe oder mehrerer Schusswaffen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
|
15 € je Waffe
|
|
19
|
Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG von Erlaubnispflichten nach dem Waffengesetz
|
25 bis 200 €
|
|
20
|
Ausnahmebewilligung nach § 16 Abs. 2 WaffG zum Führen von Waffen, die zur Brauchtumspflege benötigt werden
|
30 bis 180 €
|
|
21
|
Erlaubnis nach § 16 Abs. 3 WaffG zum Schießen außerhalb von Schießstätten zu Brauchtumszwecken
|
30 bis 180 €
|
|
22
|
Ausstellung einer Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG
|
100 bis 2.700 €
|
|
23
|
Ausstellung einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG
|
100 bis 2.700 €
|
|
24
|
Ausstellung einer Stellvertretererlaubnis nach § 21a WaffG
|
50 bis 500 €
|
|
25
|
Staatliche Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG
|
100 bis 250 €
|
|
26
|
Anordnung nach § 25 Abs. 2 WaffG zur nachträglichen Anbringung von Kennzeichen auf einer Schusswaffe
|
15 € für die erste Waffe zuzüglich 7,50 € für jede weitere Waffe
|
|
27
|
Ausstellung eines Erlaubnisscheins nach § 26 Abs. 1 WaffG zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen
|
5 bis 250 €
|
|
28
|
Schießstättenerlaubnis nach § 27 Abs. 1 WaffG:
|
|
|
28.1
|
Ausstellung
|
100 bis 600 €
|
|
28.2
|
Änderung
|
50 bis 400 €
|
|
29
|
Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 4 WaffG vom Mindestalter beim Schießen auf Schießstätten
|
20 €
|
|
30
|
Zustimmung nach § 28 Abs. 3 WaffG zum Besitz und Führen von Schusswaffen durch Wachpersonen
|
20 bis 100 €
|
|
31
|
Erlaubnis für das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen oder Munition gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 WaffG oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG
|
25 bis 500 €
|
|
32
|
Dauererlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG oder § 29 Abs. 3 AWaffV
|
50 bis 1.000
|
|
33
|
Europäischer Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 6 WaffG:
|
|
|
33.1
|
Ausstellung
|
50 €
|
|
33.2
|
Verlängerung nach § 33 Abs. 1 AWaffV
|
15 €
|
|
33.3
|
Eintragung oder Austragung einer Waffe oder mehrerer Waffen in oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass oder sonstige Änderungen nach § 32 Abs. 6 WaffG
|
15 € für die erste Waffe zuzüglich 7,50 € je weitere Waffe
|
|
34
|
Ausnahmegenehmigung nach § 35 Abs. 3 WaffG vom Verbot des Vertriebs oder des Überlassens von Waffen oder Munition im Reisegewerbe, auf Messen, Märkten etc.
|
50 bis 300 €
|
|
35
|
Maßnahmen nach § 36 WaffG:
|
|
|
35.1
|
Verdachtsunabhängige Vorortkontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG, wenn sich keine weiteren behördlichen Maßnahmen anschließen
|
kostenfrei
|
|
35.2
|
Anordnung nach § 36 Abs. 6 WaffG notwendiger Ergänzungen der Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
|
25 bis 500 €
|
|
36
|
Sicherstellung, Einziehung und Verwertung von Schusswaffen und Munition sowie sonstige Anordnungen in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WaffG
|
25 bis 250 €
|
|
37
|
Waffenbesitzverbot nach § 41 WaffG
|
50 bis 400 €
|
|
38
|
Ausnahmegenehmigung nach § 42 Abs. 2 WaffG vom Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
|
25 bis 150 €
|
|
39
|
Rücknahme oder Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 WaffG
|
bis zum Doppelten der Höhe der Gebühr, die für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20 €
|
|
40
|
Sicherstellung von Erlaubnisurkunden oder von Waffen und Munition, sonstige Anordnungen in den Fällen des § 46 Abs. 2, 3 und 4 WaffG
|
25 bis 200 €
|
|
41
|
Einziehung und Verwertung sichergestellter Waffen und Munition in den Fällen des § 46 Abs. 5 WaffG
|
25 bis 200 €
|
|
42
|
Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2
|
gebührenfrei
|
|
43
|
Staatliche Anerkennung nach § 3 Abs. 2 AWaffV von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition
|
25 bis 500 €
|
|
44
|
Ausnahmegenehmigung für den Betreiber oder Benutzer einer Schießstätte von den Beschränkungen des § 9 Abs. 1 AWaffV
|
25 bis 500 €
|
|
45
|
Untersagung der Ausübung der Schießaufsicht auf Schießstätten durch Aufsichtspersonen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AWaffV nicht besitzen
|
25 bis 150 €
|
|
46
|
Periodische Überprüfung von Schießstätten nach § 12 Abs. 1 AWaffV
|
25 bis 300 €
|
|
47
|
Untersagung der weiteren Benutzung einer Schießstätte nach § 12 Abs. 2 AWaffV
|
25 bis 300 €
|
|
48
|
Genehmigung nach § 13 Abs. 6, 7 und 8 AWaffV oder § 14 AWaffV von Abweichungen bei der Aufbewahrung von Waffen oder Munition
|
25 bis 200 €
|
|
49
|
Abstempeln der Karteiblätter eines Waffenhandelsbuchs nach § 17 Abs. 2 AWaffV
|
20 € je angefangene 50 Stück
|
|
50
|
Untersagung nach § 25 AWaffV von Lehrgängen oder Schießübungen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen
|
25 bis 200 €
|
|
51
|
Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlich Bediensteten verwendet werden
|
gebührenfrei
|
2.II.8/
|
|
Personenstandsgesetz und Personenstandsverordnung:
|
|
|
1
|
Eheschließung:
|
|
|
1.1
|
Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen
|
|
|
1.1.1
|
bei Anmeldung einer Eheschließung nach § 13 PStG
|
55 €
|
|
1.1.2
|
bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach §§ 39, 13 PStG
|
55 €
|
|
1.1.3
|
Ist in den Fällen der Tarif-Stellen 1.1.1 und 1.1.2 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um
|
30 € je Eheschließenden, für den ausländisches Recht zu beachten ist
|
|
1.1.4
|
Ist in Fällen der Tarif-Stellen 1.1.1 und 1.1.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen oder ist im Fall der Tarif-Stelle 1.1.1 eine Vorprüfung bezüglich einer Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich, erhöht sich die Gebühr um
|
40 €
|
|
1.1.5
|
Ist in den Fällen der Tarif-Stelle 1.1.1 die Beschaffung eines ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses beim Standesamt beantragt und im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen, erhöht sich die Gebühr um
|
85 €
|
|
1.2
|
Vornahme einer Eheschließung nach § 14 PStG:
|
|
|
1.2.1
|
Im Rahmen des üblichen Verwaltungsaufwands des jeweiligen Standesamts sowie bei lebensgefährlicher Erkrankung eines der Eheschließenden
|
gebührenfrei
|
|
1.2.2
|
Bei einem darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand
|
20 bis 250 €
|
|
1.2.3
|
Vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt
|
40 €
|
|
1.3
|
Beurkundung
|
|
|
1.3.1
|
einer Eheschließung im Inland nach § 15 PStG
|
gebührenfrei
|
|
1.3.2
|
einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe nach § 34 PStG
|
50 €
|
|
1.3.3
|
Ist im Fall der Tarif-Stelle 1.3.2 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um
|
30 € je Ehegatten, für den ausländisches Recht zu beachten ist
|
|
1.3.4
|
Ist im Fall der Tarif-Stelle 1.3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um
|
40 €
|
|
1.4
|
Erfordert eine Amtshandlung im Fall der Tarif-Stelle 1.1.1 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 1.1.3 bis 1.1.5), 1.1.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 1.1.3 und 1.1.4), oder 1.3.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 1.3.3 und 1.3.4) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.
|
|
|
2
|
Eingetragene Lebenspartnerschaft:
|
|
|
2.1
|
Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a PStG
|
gebührenfrei
|
|
2.2
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Vornahme der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a Abs. 2 PStG in Verbindung mit § 14 PStG:
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2.2.1
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Im Rahmen des üblichen Verwaltungsaufwands des jeweiligen Standesamts sowie bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Lebenspartners
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gebührenfrei
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2.2.2
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Bei einem darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand
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20 bis 250 €
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2.2.3
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Vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Umwandlung zuständigen Standesamt
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40 €
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2.3
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Beurkundung
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2.3.1
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einer Umwandlung im Eheregister
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gebührenfrei
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2.3.2
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einer im Ausland geschlossenen Lebenspartnerschaft nach § 35 PStG
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55 €
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2.3.3
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Ist im Fall der Tarif-Stelle 2.3.2 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um
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30 € je Ehegatten, für den ausländisches Recht zu beachten ist
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2.3.4
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Ist im Fall der Tarif-Stelle 2.3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um
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40 €
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2.4
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Erfordert eine Amtshandlung im Fall der Tarif-Stelle 2.3.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 2.3.3 und 2.3.4) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.
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3
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Namensrechtliche Erklärungen:
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3.1
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Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften
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30 €
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3.2
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Beurkundung oder Beglaubigung mehrerer Erklärungen, Einwilligungen oder Zustimmungen zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einer Niederschrift
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60 €
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3.3
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Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung nach § 41 PStG, wenn der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung oder Umwandlung bestimmt wird
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gebührenfrei
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3.4
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Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617 BGB bei der Geburtsbeurkundung
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gebührenfrei
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3.5
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Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namenssortierung nach § 45a PStG
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30 €
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3.6
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Erstmalige Ausstellung einer Bescheinigung im Rahmen der Entgegennahme der Erklärung über die Angleichung von Familien- und Vornamen nach § 94 BVFG oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes
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kostenfrei
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3.7
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Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung
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12 €
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3.8
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Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensangleichung
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12 €
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3.9
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Ist im Fall der Tarif-Stellen 3.1 und 3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um
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40 €
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3.10
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Erfordert eine Amtshandlung im Fall der Tarif-Stelle 3.1 oder 3.2 (jeweils gegebenenfalls in Verbindung mit Tarif- Stelle 3.9) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.
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4
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Benutzung der Personenstandsregister nach § 61 ff. PStG:
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4.1
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Erteilung einer Personenstandsurkunde, einer Auskunft aus einem Personenstandsregister oder einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern sowie Gewährung der Einsicht in einen Registereintrag
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12 €
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4.2
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Erteilung einer Eheurkunde oder eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Eheregister im Zuge einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
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gebührenfrei
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4.3
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Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten
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15 € je angefangene Viertelstunde, mindestens 25 €
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4.4
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Erteilung einer Auskunft aus einer oder Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte
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15 €
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4.5
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Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie
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12 €
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4.6
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Erteilung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte aus den Personenstandsregistern oder Sammelakten nach archivrechtlichen Vorschriften
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15 €
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4.7
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Ist bei einer Amtshandlung in den Fällen der Tarif-Stellen 4.1 und 4.4 bis 4.6 das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs notwendig, da hierfür entweder Datum oder Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, erhöht sich die Gebühr um
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15 € je angefangene Viertelstunde, in einfachen Fällen 5 €
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4.8
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Personenstandsurkunden oder beglaubigte Abschriften, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist
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gebührenfrei
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4.9
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Erteilung von Personenstandsurkunden oder beglaubigten Abschriften, Auskunft aus einem Registereintrag und Einsicht in einen Registereintrag oder eine Sammelakte, wenn sie von einem deutschen Standesamt beantragt wird
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gebührenfrei
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5
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Sonstige Amtshandlungen:
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5.1
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Erteilung einer Bescheinigung über eine Fehlgeburt
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12 €
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5.2
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Beurkundung einer Geburt:
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5.2.1
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Im Inland nach § 21 PStG
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gebührenfrei
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5.2.2
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Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland nach den §§ 36, 37 PStG
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70 €
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5.2.3
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Ist im Fall der Tarif-Stelle 5.2.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um
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40 €
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5.2.4
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Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung einer Geburt
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12 €
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5.3
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Beurkundung eines Sterbefalls:
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5.3.1
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Im Inland nach § 31 PStG
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gebührenfrei
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5.3.2
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Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland nach den §§ 36, 37 PStG
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50 €
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5.3.3
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Ist im Fall der Tarif-Stelle 5.3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um
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40 €
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5.3.4
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Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung eines Sterbefalls
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12 €
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5.4
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Beurkundungen von Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft nach § 44 PStG sowie die erstmalige Erteilung einer Bescheinigung hierüber
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gebührenfrei
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5.5
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Schriftliche Auskunft nach persönlicher Beratung durch das zuständige Standesamt über die für die Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen vorzulegenden Dokumente
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25 €
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Die Gebühr ist auf die Gebühr für eine Amtshandlung nach der Tarif-Stelle 1.1.1 oder 1.1.2 bei demselben Standesamt anzurechnen. Im Übrigen gilt die Lfd. Nr. 1.II.0/.
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5.6
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Eintragung einer Folgebeurkundung, sofern kein Fall der Tarif-Stelle 5.7 vorliegt
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gebührenfrei
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5.7
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Berichtigungen nach den §§ 47, 48 PStG nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich der zu stellenden Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler seitens des Anzeigepflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde
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10 bis 220 €
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5.8
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Eintragung und Löschung eines Sperrvermerks zu einem Personenstandseintrag nach § 64 PStG
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gebührenfrei
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5.9
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Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt
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15 € je angefangene Viertelstunde, mindestens 25 €
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5.10
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Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 2016/1191
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12 €
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5.11
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Erfordert eine Amtshandlung in den Fällen der Tarif-Stelle 5.2.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Tarif-Stelle 5.2.3), 5.3.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Tarif- Stelle 5.3.3) oder 5.5 einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.
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6
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Allgemeiner Erhöhungstatbestand:
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Nimmt das Standesamt in den Fällen einer gebührenpflichtigen Amtshandlung, soweit ein Antragsteller zur Beibringung von Nachweisen verpflichtet ist, Einsicht in ein Register, erhöht sich die jeweilige Gebühr um
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12 € je Einsichtnahme
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2.II.9/
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Änderung von Familiennamen und Vornamen:
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1
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Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
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50 bis 1.500 €
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2
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Änderung eines Vornamens nach § 11 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
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25 bis 500 €
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