Inhalt
    
    
  
  
  
    
      
      
        360-A
Kostenverfügung in der Arbeitsgerichtsbarkeit
 (KostVfg-ArbG)
        Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 18. April 2007, Az. P 5/025-32-1-A/1/07
        (AllMBl. S. 319)
        Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Kostenverfügung in der Arbeitsgerichtsbarkeit (KostVfg-ArbG) vom 18. April 2007 (AllMBl. S. 319), die durch Bekanntmachung vom 12. Februar 2018 (AllMBl. S. 274) geändert worden ist
        
          
        
        Inhaltsübersicht
         
        
          Abschnitt I
        
        
          Kostensachbearbeitung im Allgemeinen 
        
        
          - 1.
 Urkundsbeamter
 
          - 2.
 Aufgaben des Urkundsbeamten
 
          - 3.
 Mitwirkung des Registraturbeamten
 
          - 4.
 Form der Kostensachbearbeitung
 
          - 5.
 Kostenschuldner
 
          - 6.
 Kostenansatz
 
          - 7.
 Kostenansatz bei Verweisung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht
 
          - 8.
 Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen
 
          - 9.
 Maßnahmen bei Erinnerungen und gerichtlichen Entscheidungen über den Kostenansatz; Mitteilung an den Bezirksrevisor
 
          - 10.
 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten; Gnadenerlass von Ordnungsgeldern
 
          - 11.
 Aufsicht über die Kostensachbearbeitung und andere Verwaltungsaufgaben
 
          - 12.
 Zuständigkeit für die Berichtigung der Kostensachbearbeitung oder des Kostenansatzes im Verwaltungsweg
 
          - 13.
 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
 
        
        
          Abschnitt II
        
        
          Kostensachbearbeitung bei Prozesskostenhilfe
        
        
          - 14.
 Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung
 
          - 15.
 Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung
 
          - 16.
 Zuständigkeit für den Ansatz der nach § 59 RVG auf die Landeskasse übergegangenen Ansprüche
 
          - 17.
 Einziehung der Gerichtskosten und der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts
 
          - 18.
 (weggefallen)
 
        
        
          Abschnitt III
        
        
          Stellung und Aufgaben der Prüfungsbeamten
        
        
          - 19.
 Prüfungsbeamte
 
          - 20.
 Bestellung des Bezirksrevisors und dessen Vertreter; weitere Prüfungsbeamte
 
          - 21.
 Vertretung der Staatskasse
 
          - 22.
 Prüfungen; Prüfungsplan
 
          - 23.
 Prüfungsgeschäfte
 
          - 24.
 Befugnisse des Prüfungsbeamten
 
          - 25.
 Verfahren bei der Prüfung
 
          - 26.
 Prüfungsvermerk
 
          - 27.
 Beanstandungen
 
          - 28.
 Erinnerungen und Beschwerden in Kostensachen
 
          - 29.
 Beschwerderecht der Staatskasse in Prozesskostenhilfesachen
 
          - 30.
 Niederschrift über die Prüfung
 
          - 31.
 Ergänzende Bestimmungen
 
          - 32.
 Schlussbestimmungen
 
        
        Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen (GStVO-ArbG) bestimmt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, für das Kostenwesen und für die Tätigkeit der Prüfungsbeamten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit Folgendes: