Inhalt
(1) Justizbedienstete haben, soweit sie nicht bereits nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz oder dem Strafvollzugsgesetz zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben
im Sitzungs- oder Vorführdienst,
bei der Bewachung Gefangener,
bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in Amtsgebäuden,
bei der Vollziehung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen
- 1.
gegen Gefangene die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs nach den Art. 101 bis 108 und 122 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes oder den §§ 94 bis 101 und 178 des Strafvollzugsgesetzes,
- 2.
gegen sonstige Personen die Befugnisse der Polizeibeamten nach dem Polizeiaufgabengesetz einschließlich der dort vorgesehenen Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs.
(2) Gefangener im Sinn des Absatzes 1 ist, wer auf Anordnung eines Richters oder eines dafür zuständigen Beamten in behördlichem Gewahrsam ist.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-9-1
[Amtl. Anm.:] BayRS 2012-1-1-I