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JSOG
Text gilt ab: 01.06.2013
Fassung: 15.04.1977
Art. 1
(1) Justizbedienstete haben, soweit sie nicht bereits nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz oder dem Strafvollzugsgesetz1) zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben
im Sitzungs- oder Vorführdienst,
bei der Bewachung Gefangener,
bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in Amtsgebäuden,
bei der Vollziehung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen
1.
gegen Gefangene die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs nach den Art. 101 bis 108 und 122 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes oder den §§ 94 bis 101 und 178 des Strafvollzugsgesetzes,
2.
gegen sonstige Personen die Befugnisse der Polizeibeamten nach dem Polizeiaufgabengesetz2) einschließlich der dort vorgesehenen Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs.
(2) Gefangener im Sinn des Absatzes 1 ist, wer auf Anordnung eines Richters oder eines dafür zuständigen Beamten in behördlichem Gewahrsam ist.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-9-1
2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2012-1-1-I