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BayJG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 13.10.1978
Art. 48
Überwachung des Wildhandels
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Vorschriften über die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher zu erlassen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes1)).

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1