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BayJG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 13.10.1978
Art. 34
Aussetzen von Tierarten
(1) Als fremd im Sinn des § 28 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes1) gelten Tierarten, die im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes bei dessen Inkrafttreten (1. April 1953) freilebend nicht heimisch waren.
(2) 1Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tierarten in der freien Natur ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Jagdbehörde zulässig. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen oder das Ansiedeln eine Störung des biologischen Gleichgewichts oder eine Schädigung der Landeskultur oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten sind.
(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten im Sinn von § 28 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes, die dem Jagdrecht unterliegen, aus den in Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen zu beschränken oder zu verbieten.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1