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BayJG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 13.10.1978
Art. 26
Mittel und Gegenstand der Förderung
(1) 1Mit der Gebühr für den Jagdschein wird vom Jagdscheininhaber eine Jagdabgabe erhoben, die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden ist. 2Gefördert sollen insbesondere werden:
1.
Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes,
2.
Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten,
3.
Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,
4.
das Berufsjägerwesen,
5.
die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und Aus- und Fortbildung der Jäger, der Jagdvorsteher sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe.
(2) 1Die Höhe der Jagdabgabe beträgt für den Tagesjagdschein und den Einjahresjagdschein die Hälfte der Jagdscheingebühr. 2Für den Dreijahresjagdschein wird der dreifache Betrag der Jagdabgabe für den Einjahresjagdschein erhoben.