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Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 14.08.1997
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Protokollvermerk:
1Die Voraussetzung der Anerkennung durch den Zentralrat der Juden in Deutschland nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ist erfüllt, wenn das Präsidium des Zentralrats der Juden in Deutschland unter Einbeziehung der Orthodoxen Rabbinerkonferenz Deutschland und der Allgemeinen Rabbinerkonferenz Deutschland die betreffende Gruppierung als jüdische Gemeinde anerkannt hat.
2Der Anerkennungsregelung nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 liegt dabei das gemeinsame Verständnis der Vertragsparteien zugrunde, dass der Zentralrat der Juden in Deutschland für alle Richtungen innerhalb des Judentums offen ist und die Prüfung und Entscheidung über die Anerkennung als jüdische Gemeinde im Sinne des Vertrags unabhängig von der Mitgliedschaft der betreffenden Gruppierung im Zentralrat der Juden in Deutschland und der Art deren rechtlicher Organisationsform anhand objektiver Kriterien vornehmen wird.
3Eine Mitwirkung von Mitgliedern oder Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen des Anerkennungsverfahrens und bei der Anerkennungsentscheidung des Zentralrats der Juden in Deutschland ist ausgeschlossen.
4Ferner besteht Einigkeit zwischen den Vertragsparteien, dass im Falle der Entscheidung eines Gerichts, dass eine Gruppierung als jüdische Gemeinde im Sinne des Vertrags zu behandeln ist, über eine Anpassung des Vertrags verhandelt werden soll.
5Auf Gemeinden, die bereits vor dem 1. Januar 2021 einen Anteil an der Staatsleistung nach Art. 1 Abs. 2 Satz 4 erhalten haben, findet die Voraussetzung der Anerkennung durch den Zentralrat der Juden in Deutschland nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung.