Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 14.08.1997
Artikel 3
Ausschluss sonstiger Leistungen
1Der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden und die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern werden über die nach Art. 1 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an den Freistaat Bayern herantragen. 2Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder auf Grund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern gewährt werden. 3Dazu gehören vor allem die staatlichen Leistungen zur dauernden Pflege verwaister israelitischer Friedhöfe in Bayern sowie die staatlichen Leistungen zur Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion. 4Unberührt bleiben die Zuschüsse zum Finanzierungsbeitrag des Freistaates Bayern für jüdische Gemeindezentren in Bayern, die nach Maßgabe des Staatshaushalts erbracht werden; hierdurch wird weder eine staatliche Baulast an Gebäuden der Israelitischen Kultusgemeinden noch ein Anspruch auf regelmäßige staatliche Förderung von Baumaßnahmen begründet.