Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 14.08.1997
Artikel 5
Änderungsbegehren
Änderungsbegehren zu Art. 1 Abs. 1 können von beiden Vertragsparteien jeweils mindestens ein Jahr vor der begehrten Änderung, frühestens im Jahr 2025 für eine Änderung ab dem 1. Januar 2027, vorgebracht werden.