Inhalt
Artikel 4
Freundschaftsklausel
1Die Bayerische Staatsregierung, der Landesverband und die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern werden sich zur Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen. 2Sie werden etwaige Meinungsverschiedenheiten auf freundschaftliche Weise ausräumen.