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BayIngAMV
Text gilt ab: 01.03.2018
Fassung: 24.01.2018
§ 6
Vergütung
Die Mitglieder des Anerkennungsausschusses, welche nicht der zuständigen Stelle gemäß Art. 5 BayIngG angehören, erhalten eine Vergütung entsprechend den Regelungen für gerichtliche Sachverständige nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.