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BayIngAMV
Text gilt ab: 01.03.2018
Fassung: 24.01.2018
§ 5
Dauer der Berufung
1Die Berufung der Mitglieder des Ausschusses erfolgt für eine Dauer von fünf Jahren, wobei eine mehrmalige Berufung zulässig ist. 2Die Berufung kann aus wichtigem Grund von der zuständigen Stelle widerrufen werden.