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BayIngAMV
Text gilt ab: 01.03.2018
Fassung: 24.01.2018
§ 18
Prüferinnen und Prüfer
(1) 1Die Eignungsprüfung wird durch die Beisitzer gemäß § 4 Abs. 3 gemeinsam abgenommen. 2Verfügen die oder verfügt einer der Beisitzer nicht über die durch die Eignungsprüfung festzustellende oder eine gleichwertige fachliche Qualifikation, kann die zuständige Stelle entsprechend qualifizierte Personen ersatzweise als Prüferinnen oder Prüfer bestellen, wobei mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer über die Qualifikation gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 verfügen muss. 3Für die ersatzweise bestellten Prüferinnen und Prüfer gelten die Vorschriften über Beisitzer entsprechend.
(2) Erfolgt die Eignungsprüfung in mündlicher Form, sind beide Prüfer berechtigt, Fragen an den Prüfling zu stellen.
(3) 1Erfolgt die Eignungsprüfung in schriftlicher Form, wird sie von dem Prüfer erstellt, der über die Qualifikation gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 verfügt. 2Verfügen beide Prüfer über die Qualifikation gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3, wird die Eignungsprüfung durch einen oder beide Prüfer im gegenseitigen Einvernehmen erstellt.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Anerkennungsausschusses ist zur Anwesenheit während der Prüfung berechtigt.