Inhalt

BayIngAMV
Text gilt ab: 01.03.2018
Fassung: 24.01.2018
§ 17
Inhalt
1Die Prüfungsanforderungen müssen den Prüfungs- und Ausbildungsinhalten, Lernergebnissen und Qualifikationszielen eines inländischen grundständigen Studiums in der Fachrichtung entsprechen, welche gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 als Bezugspunkt herangezogen wurde. 2Die Prüfung ist inhaltlich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des Art. 9 Abs. 2 BayBQFG zu beschränken.