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BayImSchG
Text gilt ab: 17.11.2021
Fassung: 10.12.2019
Art. 81
Nicht gewerbliche und nicht wirtschaftliche Betriebsbereiche
1Für Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten § 20 Abs. 1a, §§ 22, 23a, 23b Abs. 1 bis 4, §§ 24 bis 25a, § 31 Abs. 2a und § 52 BImSchG sowie die auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen mit Ausnahme der §§ 20 und 21 12. BImSchV entsprechend. 2Hinsichtlich der Kostenverteilung bei der Überwachung gilt die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen.

1 [Amtl. Anm.:] Art. 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU