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BayImSchG
Text gilt ab: 17.11.2021
Fassung: 10.12.2019
Art. 6
Schutz vor Einwirkungen durch Motoren
(1) Es ist verboten,
1.
lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen,
2.
motorisierte Schneefahrzeuge, insbesondere Motorschlitten, zu betreiben.
(2) Wenn ein Bedürfnis hierfür auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist, kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 Nr. 2 zulassen.