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ILSG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.07.2002
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Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen
(Integrierte Leitstellen-Gesetz – ILSG)
Vom 25. Juli 2002
(GVBl. S. 318)
BayRS 215-6-1-I

Vollzitat nach RedR: Integrierte Leitstellen-Gesetz (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 169 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Art. 1
Integrierte Leitstelle, Notruf 112
1Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Nutzung der Notrufnummer 112 für Rettungsdienst und Feuerwehr sowie die flächendeckende Einführung Integrierter Leitstellen. 2Die Notrufnummer für Notfallrettung und Feuerwehr lautet 112 und wird ausschließlich in der Integrierten Leitstelle abgefragt. 3Zuständigkeitsbereich der Integrierten Leitstelle (Leitstellenbereich) ist der nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz festgelegte Rettungsdienstbereich. 4Für jeden Leitstellenbereich ist nur eine Integrierte Leitstelle zulässig.
Art. 2
Aufgaben der Integrierten Leitstelle
(1) 1Die Integrierte Leitstelle hat die Aufgabe, alle Notrufe, Notfallmeldungen, sonstige Hilfeersuchen und Informationen für Rettungsdienst und Feuerwehr in ihrem Leitstellenbereich entgegen zu nehmen. 2Sie allein alarmiert die erforderlichen Einsatzkräfte und –mittel; Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt. 3Darüber hinaus begleitet sie alle Einsätze und unterstützt die Einsatzleitung. 4Außerhalb der üblichen Dienstzeiten übernimmt sie für dringliche Fälle die Funktion eines Meldekopfes für die Kreisverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden.
(2) Brandmeldeanlagen zur Feuerwehralarmierung, deren Errichtung nach einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift vorgeschrieben ist oder angeordnet wurde (notwendige Brandmeldeanlagen), sind an die zuständige alarmauslösende Stelle aufzuschalten.
(3) 1Die Integrierte Leitstelle führt einen Behandlungskapazitätennachweis. 2Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Integrierten Leitstellen die zur Führung des Behandlungskapazitätennachweises erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Aufnahmebereitschaft und die Zahl der freien Betten, gegliedert nach Abteilungen, zu melden. 3Der Betreiber der Leitstelle vereinbart mit den Trägern geeigneter Krankenhäuser Form, Inhalt und Verfahren der dafür notwendigen Meldungen.
(4) Die Integrierte Leitstelle stellt sicher, dass sie Zugang zu einer Übersicht über die Dienst habenden Apotheken ihres Leitstellenbereichs und zu Übersichten über Giftnotrufe, Blutspendezentralen, Druckkammern und vergleichbare zentrale Einrichtungen hat, soweit dies zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(5) 1Die Integrierte Leitstelle kann die Vermittlung des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes übernehmen. 2Die Einzelheiten werden vertraglich geregelt. 3Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) wird ermächtigt, die notwendigen landesweit einheitlichen Regelungen in einem Rahmenvertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zu vereinbaren. 4Der Rahmenvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatzkassen und des Landesverbands Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der Kommunalen Spitzenverbände. 5Örtlich bedeutsame, ergänzende Regelungen werden zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und dem Betreiber der Integrierten Leitstelle (Art. 4 Abs. 1) vereinbart; der Vertrag bedarf der Zustimmung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, sofern dieser nicht selbst Betreiber der Integrierten Leitstelle ist.
(6) Soweit die Erledigung der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 nicht beeinträchtigt wird, kann die Integrierte Leitstelle mit Zustimmung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung auch die Alarmierung örtlicher Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe, die Benachrichtigung von Notfallseelsorgern sowie Kriseninterventionsteams und anderer Kräfte zur psychosozialen Betreuung übernehmen.
(7) Die Integrierte Leitstelle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit benachbarten Leitstellen sowie mit allen sonstigen betroffenen Stellen und Kräften zusammen.
(8) 1Die Integrierte Leitstelle kann zur Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes den im Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen. 2 Art. 14 Abs. 6 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes bleibt unberührt.
Art. 3
Aufgabenträger, notwendige Einrichtungen
(1) 1Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden, die zu einem Leitstellenbereich gehören, gestalten den für dieses Gebiet zum Vollzug der ihnen nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes übertragenen Aufgaben gebildeten Rettungszweckverband zu einem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung um. 2Zu diesem Zweck übertragen sie ihm die ihnen nach Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes obliegenden Aufgaben der Feuerwehralarmierung, soweit diese nicht ausnahmsweise auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 weiterhin von einer Feuerwehreinsatzzentrale erledigt werden. 3Zugleich sind die Strukturen des Zweckverbands den geänderten Aufgaben anzupassen.
(2) 1In Wahrnehmung der Aufgaben des Zweckverbands ist eine Integrierte Leitstelle zu errichten und zu betreiben. 2An den Maßnahmen, die zur Planung der Integrierten Leitstelle und zur Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft erforderlich sind, haben die Träger der Rettungsleitstelle, der Feuerwehreinsatzzentralen sowie der sonstigen Einrichtungen zur Alarmierung der Feuerwehr mitzuwirken. 3Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und dessen Aufsichtsbehörden die dazu erforderlichen Daten ihrer Einrichtungen in auswertbarer Form herauszugeben und die erforderliche Fortbildung der in ihren Einrichtungen Beschäftigten, die für die Tätigkeit in einer Integrierten Leitstelle in Betracht kommen, zu fördern. 4 Art. 9 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) 1Die Integrierte Leitstelle muss ständig mit mindestens zwei Disponenten besetzt und einsatzbereit sein. 2Die für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur in der Fläche ist bereitzustellen und zu unterhalten.
Art. 4
Betreiber, Standort und Realisierung der Integrierten Leitstelle
(1) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann die ihm nach Art. 3 Abs. 2 und 3 obliegenden Aufgaben selbst durchführen. 2Er kann auch eines seiner Mitglieder oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Aufgaben beauftragen. 3Die Beauftragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem auch die Einzelheiten der Durchführung zu regeln sind.
(2) Eine Person des Privatrechts darf der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung mit der Durchführung der Aufgaben nur beauftragen, wenn diese die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt und der Beauftragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann den nach Art. 13 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit er den Betrieb einer Rettungsleitstelle zum Gegenstand hat, aus wichtigem Grund kündigen.
(4) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bestimmt für die Integrierte Leitstelle einen geeigneten Standort.
(5) Mit der flächendeckenden Errichtung der Integrierten Leitstellen soll ab 2002 in drei jährlich aufeinander folgenden Projektstufen begonnen werden.
Art. 5
Kreiseinsatzzentrale
(1) 1Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden können für ihr Gebiet eine Kreiseinsatzzentrale errichten. 2Die Errichtung erfolgt im Benehmen mit dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung.
(2) 1Die Kreiseinsatzzentrale unterstützt in Abstimmung mit der Integrierten Leitstelle den jeweiligen Einsatzleiter, soweit dies erforderlich ist. 2Die Integrierte Leitstelle kann die Kreiseinsatzzentrale im Fall großräumiger Schadensereignisse, die eine Vielzahl von Einzeleinsätzen erforderlich machen, mit der selbständigen Bewältigung bestimmter Einsätze betrauen; sie weist der Kreiseinsatzzentrale die dazu erforderlichen Einsatzkräfte und Einsatzmittel zu.
Art. 6
Kostenverteilung, Kostentragung
(1) 1Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle sowie für die Bereitstellung und Unterhaltung der für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendigen fernmeldetechnischen Infrastruktur in der Fläche werden entsprechend dem Maß der Inanspruchnahme auf die durch die Leitstelle wahrgenommenen Aufgabenbereiche Feuerwehr und Rettungsdienst verteilt. 2Die Kostentragung für die den einzelnen Aufgabenbereichen zugeordneten Kosten richtet sich nach den für den Aufgabenbereich jeweils geltenden Vorschriften, soweit dieses Gesetz oder auf seiner Grundlage erlassene Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
(2) 1Die Kostentragung für die Vermittlung des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes wird gemäß Art. 2 Abs. 5 vertraglich geregelt. 2Aus der Vermittlung des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes sowie aus anderen Dienstleistungen erzielte Einnahmen werden vor der Verteilung nach Absatz 1 Satz 1 von den Gesamtkosten abgesetzt.
Art. 7
Investitionskostenerstattung, Zuwendungen
(1) 1Der Staat erstattet dem Betreiber der Integrierten Leitstelle den auf den Rettungsdienst entfallenden Anteil der notwendigen Anschaffungskosten für die kommunikations- und informationstechnische Ausstattung und die Datenverarbeitungsprogramme der Integrierten Leitstelle sowie für die zur Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur in der Fläche, soweit diese nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind. 2Die Kosten der Anschaffung von Gegenständen mit einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren werden nicht erstattet. 3Einnahmen, die eine Mitnutzung der nach Satz 1 finanzierten Gegenstände abgelten, sind anteilig an den Freistaat Bayern abzuführen.
(2) 1Für die auf den Feuerwehrbereich entfallenden notwendigen Ausgaben für Investitionen werden, soweit es sich um die Ersterrichtung Integrierter Leitstellen handelt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel staatliche Zuwendungen gewährt; die Höhe der Zuwendung beträgt bei baulichen Maßnahmen 35 v. H., im Übrigen 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Gewährung von Zuwendungen für Folgeinvestitionen richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Investition geltenden Zuwendungsrichtlinien.
(3) 1Den Umfang der nach der Ersterrichtung notwendigen Folgeanschaffungen stellt das Staatsministerium nach Anhörung der Betreiber der Integrierten Leitstellen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in jährlichen Beschaffungsplänen fest. 2Diese Beschaffungspläne werden den jeweiligen Haushaltsansätzen zugrunde gelegt.
Art. 8
Staatliche Aufsicht, Überprüfung
(1) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung untersteht der staatlichen Aufsicht. 2Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit.
(2) 1Führt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die ihm nach Art. 3 Abs. 2 und 3 obliegenden Aufgaben nicht selbst durch, ist er berechtigt, alle Einrichtungen und Anlagen des mit der Durchführung Beauftragten jederzeit in personeller und sachlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit der Leistungserfüllung und Leistungsstand zu überprüfen. 2 § 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
Art. 9
Datenschutz, Dokumentation
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit
1.
dies zur Ausführung und Abwicklung der Hilfeersuchen, zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung, zur weiteren Versorgung des Patienten, zur Bedarfsplanung, Qualitätssicherung oder Effizienzkontrolle erforderlich ist oder
2.
der Betroffene eingewilligt hat.
(2) 1Der Betreiber der Integrierten Leitstelle oder seine Mitarbeiter dürfen fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. 2Die Offenbarung ist insbesondere befugt unter den in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen sowie dann, wenn ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.
(3) 1Der Betreiber der Integrierten Leitstelle hat die Pflicht, jeden Einsatz und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen ausreichend zu dokumentieren. 2Er hat dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung sowie dessen Aufsichtsbehörden auf Antrag Auskünfte zu erteilen und Leitstellendaten in auswertbarer Form herauszugeben, soweit diese von den genannten Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt werden. 3Neben dem Betreiber können auch der Zweckverband und dessen Aufsichtsbehörden diese Daten für Zwecke der Bedarfsplanung, der Qualitätssicherung und der Effizienzkontrolle selbst auswerten. 4Das Staatsministerium kann öffentliche Stellen, die wissenschaftliche Zwecke verfolgen, mit diesen Auswertungen beauftragen. 5Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Aufgabenerfüllung der genannten Stellen unerlässlich ist.
Art. 10
Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Anordnungen für den Einzelfall
(1) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung
1.
zur Wahrung eines landesweiten einheitlichen Leitstellenstandards und zur Sicherstellung der Zusammenarbeit sowie der Vertretung der Integrierten Leitstellen untereinander Vorgaben für die Besetzung, Ausstattung, Organisation und den Betrieb Integrierter Leitstellen einschließlich der Datenversorgung des Einsatzleitsystems, des Betriebs von Alarmempfangseinrichtungen für Brandmeldeanlagen und der Anbindung von Kreiseinsatzzentralen machen;
2.
das Nähere über die Qualifikation, die Aus- und Fortbildung des Personals Integrierter Leitstellen einschließlich der Pflicht, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, regeln;
3.
die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung nach Art. 2 Abs. 6, Einzelheiten der Alarmierung durch die Integrierte Leitstelle und in diesem Zusammenhang auch das Einsatzspektrum sowie die notwendige Ausbildung und Ausstattung örtlicher Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe näher regeln;
4.
den Nachweis der nach Art. 4 Abs. 2 erforderlichen Fachkunde regeln; hierzu gehören insbesondere Vorschriften darüber, welche Prüfungen der Betreiber einer Integrierten Leitstelle nachzuweisen hat und unter welchen Voraussetzungen von der Ablegung einer Prüfung befreit werden kann;
5.
die Einzelheiten der zeitlichen Abstufung bei der bayernweiten Einführung der Integrierten Leitstellen nach Art. 4 Abs. 5 regeln; hierzu gehören insbesondere Vorschriften darüber, in welche der dort genannten Projektstufen die einzelnen Leitstellenbereiche aufzunehmen sind und wann in den einzelnen Leitstellenbereichen mit der Errichtung der Integrierten Leitstelle spätestens begonnen werden muss;
6.
die Einzelheiten der Kostenverteilung nach Art. 6 regeln. Hierzu gehören insbesondere die Festlegung von Kriterien für die Aufteilung der Kosten zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen und den Aufgabenträgern, Bestimmungen darüber, welche Kosten der Integrierten Leitstellen ansatzfähig im Sinn des Art. 32 Satz 2 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes sind, sowie Vorschriften über das Verfahren zur Ermittlung, Feststellung und Verteilung der Kosten. Im Verfahren zum Erlass der Verordnung sollen die Kommunalen Spitzenverbände, die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften gehört werden.
7.
die Einzelheiten der Kostenerstattung nach Art. 7 einschließlich des Verfahrens zur Abführung von Einnahmen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 3 an den Freistaat Bayern regeln;
8.
die Einzelheiten der Dokumentation und ihrer Auswertung nach Art. 9 Abs. 3 regeln;
9.
die Beibehaltung der Rufnummer 19222 für den Krankentransport und die Nutzung weiterer Sonderrufnummern für besondere Hilfeleistungszwecke regeln;
10.
zu Gunsten von Feuerwehreinsatzzentralen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehen, Ausnahmen von der in Art. 2 Abs. 1 Satz 2 geregelten Zuständigkeit der Integrierten Leitstelle für die Alarmierung der Feuerwehr zulassen, wenn diese mit mindestens zwei Disponenten ständig besetzt und einsatzbereit sind und durch eine wissenschaftliche Untersuchung mit einer Untersuchungsdauer von mindestens einem Jahr der Nachweis erbracht wird, dass die Alarmierung durch die Feuerwehreinsatzzentrale ebenso sicher und schnell funktioniert wie die Alarmierung durch eine Integrierte Leitstelle;
11.
die Einzelheiten der Führung eines Behandlungskapazitätennachweises durch die Integrierten Leitstellen und der Mitwirkung der Krankenhäuser nach Art. 2 Abs. 3 regeln.
(2) 1Das Staatsministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften, insbesondere soweit dies zur Wahrung eines landesweit einheitlichen Leitstellenstandards, zur Sicherstellung der Zusammenarbeit und der Vertretung der Integrierten Leitstellen untereinander sowie zur Durchführung einer Qualitätssicherung erforderlich ist. 2Es kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall erlassen.