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BayHeilvfV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 10.12.2010
§ 14
Fahrtkosten
1Fahrtkosten werden außer in den in § 26 Satz 1 BayBhV genannten Fällen auch erstattet für
1.
Fahrten zu ambulanten Behandlungen,
2.
Begleitpersonen, wenn die Begleitung der Verletzten nach ärztlichem Gutachten erforderlich war,
3.
Besuchsfahrten von Ehegatten, Kindern und Eltern der Verletzten bei einer Krankenhausbehandlung, wenn und soweit die Besuchsfahrt nach Befürwortung durch einen in § 2 bezeichneten Arzt zur Sicherung des Heilerfolgs dringend erforderlich war.
2Für die Erstattung von Fahrtkosten finden Art. 5 und 6 Abs. 6 BayRKG entsprechende Anwendung.