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BayHeilvfV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 10.12.2010
§ 12
Verdienstausfall
1Den in Art. 55 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) genannten Personen kann für die Dauer einer Heilbehandlung der durch die Heilbehandlung entstandene Verdienstausfall erstattet werden. 2Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag (Art. 55 BayBeamtVG) dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG nicht übersteigen. 3Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen (Art. 63 BayBeamtVG) kann ein Verdienstausfall nach billigem Ermessen erstattet werden.