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Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV) Vom 19. März 1987 (GVBl. S. 93) BayRS 2032-3-2-6-I (§§ 1–10)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
[Schlussformel]
Inhalt
HeilfürsV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.03.1987
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§ 7
1
Die Arznei- und Heilmittel gehen in das Eigentum des Berechtigten über.
2
Der Berechtigte hat Hilfsmittel sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren; er hat sie dem Dienstherrn zurückzugeben.