Inhalt
    
    
            
              Art. 12
               Staatliche Aufgabe 
              
             
             1Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, dieses Gesetz sowie die auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsvorschriften zu vollziehen haben, obliegt ihnen dies als staatliche Aufgabe. 2Im Rahmen dieses Gesetzes und der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen können sie durch Satzung ergänzende Regelungen treffen.