Inhalt
1Die Hochschule kann die Stiftung damit beauftragen, sie nach Maßgabe des Landesrechts bei der Durchführung der Zulassungsverfahren nach Art. 4 des Staatsvertrags zu unterstützen (Serviceverfahren). 2Dabei kann sie auch Befugnisse bei der Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Stiftung übertragen.