Inhalt

BayHZG
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 09.05.2007
Art. 10
Serviceverfahren
1Die Hochschule kann die Stiftung damit beauftragen, sie nach Maßgabe des Landesrechts bei der Durchführung der Zulassungsverfahren nach Art. 4 des Staatsvertrags zu unterstützen (Serviceverfahren). 2Dabei kann sie auch Befugnisse bei der Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Stiftung übertragen.