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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 103
Übergangsbestimmung für Apotheker
1 Art. 53 Abs. 1 findet keine Anwendung auf Apotheker, die am Tag vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Kammergesetzes und des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 511) in Bayern ihre Hauptwohnung hatten, ohne Mitglied der Landesapothekerkammer zu sein. 2Ein gegenüber der Landesapothekerkammer binnen zwei Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes nach Satz 1 formgerecht erklärter Beitritt als freiwilliges Mitglied ist weiterhin wirksam.