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BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 88
Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen für das grundständige Studium, Verordnungsermächtigung
(1) Die Qualifikation für ein Studium von universitären Studiengängen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird durch die Hochschulreife nachgewiesen.
(2) 1Die Qualifikation für ein Studium von Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird durch die Hochschulreife und die Fachhochschulreife nachgewiesen. 2Dies gilt auch für den Studiengang Brauwesen mit dem Abschluss Diplom-Braumeister an der Technischen Universität München.
(3) 1Durch erfolgreiche Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß Art. 77 Abs. 3 Satz 2, die in einem grundständigen Studiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und einem entsprechenden Studiengang an anderen Hochschulen nach den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten beiden Fachsemester erreicht werden sollen, wird die fachgebundene Hochschulreife für einen eng verwandten universitären Studiengang erworben. 2Durch das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und eines entsprechenden Studiengangs an anderen Hochschulen wird die allgemeine Hochschulreife nachgewiesen.
(4) 1Die Hochschulen können für einzelne Studiengänge durch Satzung bestimmen, dass eine dem Studienziel dienende abgeschlossene Berufsausbildung oder eine praktische Tätigkeit von bis zu zwei Jahren nachzuweisen ist. 2Der Nachweis kann vor der Aufnahme des Studiums oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Studiengangs verlangt werden. 3In der Satzung werden nähere Regelungen insbesondere zu Art und Umfang der geforderten Berufsausbildung oder Tätigkeit und den Zeitpunkt des Nachweises getroffen. 4Weiterqualifizierende Bachelorstudiengänge setzen den Abschluss einer Berufsausbildung voraus.
(5) 1Absolventinnen und Absolventen der Meisterprüfung wird der allgemeine Hochschulzugang eröffnet, wenn sie ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert haben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Absolventinnen und Absolventen der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfungen sowie für die Absolventinnen und Absolventen von Fachschulen und Fachakademien.
(6) 1Der fachgebundene Hochschulzugang wird eröffnet, wenn die Hochschule die Studieneignung festgestellt hat. 2Voraussetzungen sind der erfolgreiche Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und eine anschließende in der Regel mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis. 3Die Berufsausbildung und die Berufspraxis werden in einem dem angestrebten Studienfach fachlich verwandten Bereich erbracht. 4Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt in einem besonderen Prüfungsverfahren oder durch ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium von mindestens einem Jahr. 5Vor Durchführung des Prüfungsverfahrens oder vor Aufnahme des Probestudiums findet ein Beratungsgespräch an der Hochschule statt. 6Falls die Hochschule in einem Studiengang ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Art. 89 Abs. 4 durchführt, ist die Studieneignung in dem besonderen Prüfungsverfahren, nicht aber durch ein Probestudium nachzuweisen.
(7) Abweichend von den Abs. 1 bis 6 ist eine Immatrikulation zulässig
1.
an der Ludwig-Maximilians-Universität München oder der Technischen Universität München als Studierende oder Studierender am Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern im Studiengang Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber,
2.
an der Hochschule Coburg als Studierende oder Studierender am Studienkolleg bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Freistaates Bayern im Studiengang Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber.
(8) 1Für den Zugang zu grundständigen einschließlich weiterqualifizierenden Modulstudien gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Zugang zum jeweiligen Studiengang. 2Weiterqualifizierende Studien setzen neben einer Hochschulzugangsberechtigung den Abschluss einer Berufsausbildung voraus. 3Im Übrigen bestimmt sich die Qualifikation nach den Erfordernissen der weiterqualifizierenden Studien; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
(9) 1Die Hochschulen bestimmen durch Satzung, welche Sprachkenntnisse nachzuweisen sind; dies gilt auch für Teilstudiengänge, Studienrichtungen oder Studienschwerpunkte und Fächer, die im Verlauf des Studiums gewählt werden können. 2Das verlangte Niveau darf für fremdsprachige grundständige Studiengänge keine höheren Anforderungen festschreiben als die Sprachkenntnisse, die an Gymnasien vor Eintritt in die Qualifikationsphase erreicht werden können. 3Satz 2 gilt insbesondere nicht für Studiengänge, die sich mit der Literatur und der jeweiligen Fremdsprache selbst beschäftigen und deren Studiengangskonzept deswegen vertiefte Kenntnisse einer oder mehrerer Fremdsprachen verlangt. 4Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(10) 1Zu den Abs. 3 und 5 bis 7 regelt das Nähere eine vom Staatsministerium zu erlassende Rechtsverordnung. 2Dabei kann auch bestimmt werden, dass die nach Abs. 6 Satz 4 erforderlichen Regelungen für ein besonderes Prüfungsverfahren oder für das Probestudium zur Feststellung der Studieneignung ganz oder teilweise von den Hochschulen durch Satzung getroffen werden. 3Es kann zudem bestimmt werden, durch welche Abschlüsse und Zeugnisse die Hochschulreife und Fachhochschulreife nachgewiesen werden.