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BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 84
Prüfungen, Prüfungsordnungen, Verordnungsermächtigung
(1) 1Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. 2In Bachelor- und Masterstudiengängen finden die Prüfungen der Bachelor- oder Masterprüfung studienbegleitend statt (Modulprüfungen), in den sonstigen Studiengängen soll dies angestrebt werden. 3In sonstigen grundständigen Studiengängen findet spätestens bis zum Ende des vierten Semesters eine Vor- oder Zwischenprüfung statt. 4Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung der Vor- oder Zwischenprüfung voraus. 5Soweit Studiengänge mit einer staatlichen Prüfung abschließen, können staatliche Vor- oder Zwischenprüfungen oder entsprechende Hochschulprüfungen vorgesehen werden. 6Im Studiengang Rechtswissenschaft wird eine Zwischenprüfung als Hochschulprüfung durchgeführt. 7Das Ablegen von Hochschulprüfungen setzt die Immatrikulation gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 voraus; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 5, Art. 77 Abs. 7, Art. 87 Abs. 1 Satz 5 und 6 sowie Art. 97 Abs. 1 Satz 1.
(2) 1Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgenommen, die von den Hochschulen durch Satzung erlassen werden und der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten bedürfen. 2Die Genehmigung wird versagt, wenn die Prüfungsordnung
1.
gegen eine Rechtsvorschrift verstößt,
2.
eine mit Art. 79 Abs. 2 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht,
3.
einer Empfehlung oder Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nicht entspricht, mit der die Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft,
4.
keine Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit oder entsprechend den Fristen des Pflegezeitgesetzes über die Pflegezeit enthält oder deren Inanspruchnahme nicht ermöglicht oder
5.
die besonderen Belange Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung im Sinne des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht berücksichtigt.
3Art. 80 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Prüfungsordnung regelt die wesentlichen Fragen im Hinblick auf Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren, insbesondere
1.
den Zweck der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung und die Anforderungen in der Prüfung,
2.
die Prüfungsorgane,
3.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, für den Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen und deren Wiederholbarkeit,
4.
das Verfahren zur Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen nach Art. 86,
5.
die Regeltermine für die Modulprüfungen sowie die Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfung oder die Fristen für die Meldung zu diesen Prüfungen,
6.
die Regelstudienzeit und die erforderlichen Module einschließlich der erforderlichen Leistungspunkte sowie den Umfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen; die Prüfungsordnung kann bei Studiengängen, die in Teilzeit oder berufsbegleitend durchgeführt werden, vorsehen, dass in den Semestern höchstens eine bestimmte Anzahl an Leistungspunkten erworben werden kann; überschreiten Studierende diese Anzahl in einem oder mehreren Semestern, gilt Art. 86 Abs. 3 Satz 4 entsprechend,
7.
die Bekanntmachung der Prüfung und die Benachrichtigung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
8.
die Form und das Verfahren der Prüfung einschließlich der Bearbeitungszeiten sowie den Nachteilsausgleich für Studierende in besonderen Lebenslagen,
9.
die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
10.
die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses; schriftliche Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet; mündliche Prüfungen sind mindestens von einer Prüferin oder einem Prüfer und einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer durchzuführen,
11.
die Wiederholung der Prüfung, wobei durch studienorganisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Wiederholung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich ist; bei Modulstudien kann die Prüfung einmal wiederholt werden,
12.
den nach bestandener Prüfung zu verleihenden akademischen Grad.
2Nähere Regelungen im Einzelnen können auch in Richtlinien der Hochschulen getroffen werden. 3Für geeignete Prüfungen kann die Prüfungsordnung regeln, dass eine erstmals nicht bestandene Prüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung als nicht abgelegt gilt (freier Prüfungsversuch). 4Satz 3 gilt nicht für die Abschlussarbeit.
(4) 1Die Studierenden können von den Regelterminen und Fristen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 nach Maßgabe der Prüfungsordnung abweichen. 2Die Prüfungsordnung darf eine Verschiebung zulassen
1.
für die Bachelor- und Masterprüfung sowie die Abschlussprüfung in sonstigen postgradualen Studiengängen um höchstens zwei Semester,
2.
für die Vor- und Zwischenprüfung um höchstens ein Semester,
3.
für die Abschlussprüfung in sonstigen grundständigen Studiengängen um höchstens vier Semester.
3Die Fristen können nach Maßgabe der Prüfungsordnung um die für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester verlängert werden. 4Überschreiten Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen die in der Prüfungsordnung festgelegten Fristen für die Meldung zur Prüfung oder für die Ablegung der Prüfung oder legen sie eine Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht ab, gelten die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungsteile als abgelegt und nicht bestanden. 5Überschreiten Studierende einer Hochschule für Musik aus von ihnen zu vertretenden Gründen die Fristen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder legen sie eine Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht ab, gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(5) 1Hochschulen für angewandte Wissenschaften, an denen Bachelorstudiengänge Übersetzen und Dolmetschen bestehen, können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium in anderen als den in diesen Studiengängen angebotenen Fremdsprachen Hochschulprüfungen für nicht immatrikulierte Personen durchführen (Externenprüfungen). 2Diese Personen müssen über die Qualifikation für ein Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften in Bayern verfügen und die staatliche Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer oder die staatliche Prüfung für Übersetzerinnen und Dolmetscherinnen oder Übersetzer und Dolmetscher in der betreffenden Fremdsprache in Bayern abgelegt haben. 3Voraussetzung ist eine ausreichend breite Vertretung des jeweiligen Fachs einschließlich der erforderlichen fachlichen Prüfungskompetenz durch das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an dieser Hochschule oder an einer mit dieser kooperierenden Hochschule. 4Externenprüfungen sind wie ein Studiengang akkreditierungspflichtig gemäß Art. 7 Abs. 4; die Rechtsverordnung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Zur Erprobung neuer oder effizienterer Prüfungsmodelle kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Prüfungen, sofern sie ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen. 2In der Rechtsverordnung werden insbesondere Bestimmungen getroffen
1.
zur Sicherung des Datenschutzes,
2.
zur Sicherung persönlicher Leistungserbringung durch die zu Prüfende oder den zu Prüfenden während der gesamten Prüfungsdauer,
3.
zur eindeutigen Authentifizierung der oder des zu Prüfenden,
4.
zur Verhinderung von Täuschungshandlungen,
5.
zum Umgang mit technischen Problemen.
3Im Übrigen bleiben Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 und Art. 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 unberührt. 4Das Staatsministerium evaluiert diese Bestimmung sowie die darauf aufbauenden Prüfungsregelungen spätestens zum Jahresende 2024 und berichtet hierzu dem Landtag. 5Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Prüfungen oder Verfahren mit Prüfungscharakter im Rahmen der Art. 88 Abs. 6 Satz 4, Art. 89 Abs. 1, 2 und 4 und Art. 90 Abs. 1 Satz 2 sowie mündliche Prüfungen nach Art. 97 Abs. 1 Satz 1.