Art. 77
Studiengänge, gestufte Studienstruktur, sonstige Studien
(1) 1Ein Studiengang ist ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss gerichtetes Studium, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. 2Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. 3Duale Studiengänge vertiefen die Praxisanteile eines Studiengangs oder integrieren eine berufliche Ausbildung in Form eines Verbundstudiums. 4Studiengänge können auch so gestaltet werden, dass sie von einzelnen Studierenden dual studiert werden können.
(2) 1Sind aufgrund der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium Fächer auszuwählen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. 2Die Bestimmungen über den Studiengang gelten entsprechend.
(3) 1In der in der Regel gestuften Studienstruktur
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führen grundständige Studiengänge zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, in der Regel zu einem Bachelorabschluss (Bachelorstudiengänge); unberührt bleiben Studiengänge, die ganz oder teilweise mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen; grundständige Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen enthalten in der Regel ein praktisches Studiensemester;
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vermitteln postgraduale Studiengänge Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums weitere Qualifikationen und führen in der Regel zu einem Masterabschluss (Masterstudiengänge); konsekutive Masterstudiengänge schließen an einen ersten Hochschulabschluss an und sind als fachlich vertiefende, verbreiternde, fachübergreifend erweiternde oder fachlich andere Studiengänge ausgestaltet.
2Bachelor- und Masterstudiengänge sind in Studieneinheiten gegliedert, die durch die Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind (Module) und denen in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten zugeordnet ist. 3In sonstigen Studiengängen soll dies angestrebt werden, um die Anrechnung nach Art. 86 zu erleichtern. 4Studiengänge können in Vollzeit und Teilzeit sowie als berufs- oder ausbildungsbegleitende Studiengänge, die neben einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung absolviert werden können, angeboten werden.
(4) 1Die Hochschulen unterrichten das Staatsministerium über die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs spätestens drei Monate vor Beginn des betreffenden Semesters. 2Das Staatsministerium kann die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs untersagen oder hierfür Maßgaben erteilen, wenn dies insbesondere aus hochschul- oder wissenschaftspolitischen Gründen erforderlich ist. 3Bei akkreditierungspflichtigen Studiengängen gemäß Art. 7 Abs. 4 ist eine Akkreditierung spätestens innerhalb der Regelstudienzeit gegenüber dem Staatsministerium nachzuweisen.
(5) 1Zum Erwerb von wissenschaftlichen, künstlerischen oder beruflichen Teilqualifikationen können die Hochschulen folgende sonstige Studien anbieten:
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grundständige und postgraduale Modulstudien, in denen einzelne Module eines grundständigen oder postgradualen Studiengangs absolviert werden,
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Zusatzstudien, in denen parallel zu einem grundständigen oder postgradualen Studiengang weitere Teilqualifikationen erworben werden.
2Wenn die sonstigen Studien durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen werden, können die Hochschulen durch Satzung die Vergabe eines Zertifikats regeln.
(6) 1Die Hochschulen können fremdsprachige Studiengänge anbieten. 2Ebenso können sie gemeinsam mit ausländischen, insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale Studiengänge entwickeln, in denen Studienabschnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule erbracht werden. 3Die Hochschulen können außerhalb eines Studiums insbesondere zur Förderung des internationalen Austauschs auch Veranstaltungen wie Summer Schools entwickeln.
(7) 1Schülerinnen und Schülern, die nach der einvernehmlichen Einschätzung von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, kann im Einzelfall genehmigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen (Frühstudium). 2Gleiches gilt im Einvernehmen mit der Schule für Schülerinnen und Schüler, die nach Einschätzung einer Kunsthochschule besondere künstlerische Begabungen aufweisen (Jungstudium). 3Das Jungstudium kann auch besondere Angebote umfassen.