Inhalt
Art. 28
Landesstudierendenrat
(1) 1Der Landesstudierendenrat dient dem landesweiten hochschulartübergreifenden Erfahrungsaustausch und der Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 4. 2Er setzt sich zusammen aus den Studierendenvertretungen der Hochschulen. 3Diese entsenden Vertreterinnen und Vertreter in den Landesstudierendenrat, die durch das beschlussfassende Kollegialorgan der jeweiligen Studierendenvertretung gewählt werden.
(2) Der Landesstudierendenrat hat das Recht, im Rahmen seiner Aufgaben zu grundlegenden, die Studierenden betreffenden hochschulischen Angelegenheiten durch das Staatsministerium informiert und angehört zu werden sowie Anregungen und Vorschläge an das Staatsministerium zu richten.
(3) Der Landesstudierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, welche insbesondere die Organe des Landesstudierendenrats, deren Zuständigkeit und Zusammensetzung, das Nähere zu Wahlverfahren, Zusammentreten und Beschlussfassung sowie das Verfahren zur Änderung der Geschäftsordnung regelt.