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BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 124
Abschlüsse von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern im Sinn des Bundesvertriebenengesetzes, Verordnungsermächtigung
(1) 1Wer als Berechtigte oder Berechtigter nach den §§ 4, 6 und 10 des Bundesvertriebenengesetzes vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets im Herkunftsland Hochschulprüfungen abgelegt oder Befähigungsnachweise erworben hat, die zur Führung eines ausländischen akademischen Grades oder eines entsprechenden ausländischen staatlichen Grades oder Titels berechtigten, erhält auf Antrag die Genehmigung, den erworbenen Grad oder Titel in der Form des entsprechenden deutschen akademischen Grades zu führen, wenn die materielle Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen akademischen Grad nachgewiesen ist. 2Ist die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen, richtet sich das Führungsrecht nach Art. 100.
(2) 1Materielle Gleichwertigkeit ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen an den Erwerb des ausländischen Grades oder Titels nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denen eines fach- und rangentsprechenden inländischen akademischen Grades im Wesentlichen gleich sind. 2Anderweitige durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geltende Bestimmungen über die Führung von Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.
(3) 1Für die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 ist das Staatsministerium zuständig. 2Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums können die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen nach Abs. 1 und für das Antragsverfahren näher geregelt werden und es kann die Zuständigkeit auf Hochschulen übertragen werden.