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HG 2022
Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 22.04.2022
Art. 10
Änderung des BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes
Das BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz (BayFoG) vom 27. April 2020 (GVBl. S. 230, BayRS 670-1-F) wird wie folgt geändert:
1.
In Art. 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „6,5“ und die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
2.
In Art. 9 Abs. 1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
3.
Art. 11 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
2Anträge auf Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 7 und 8 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden.“
cc)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
b)
In Abs. 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.