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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 7
Prüfung der Gnadenfrage von Amts wegen
Die Gnadenfrage ist von Amts wegen zu prüfen, wenn das erkennende Gericht oder eine andere amtlich mit der Sache befasste Stelle einen Gnadenerweis aus besonderen Gründen für angezeigt hält.