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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 12
Anschlusserklärung des Verurteilten
(1) 1Der Verurteilte ist zu befragen, ob er sich dem Gesuch anschließt, wenn es nicht von ihm selbst, seinem Verteidiger oder einem anderen von ihm nachweisbar Bevollmächtigten gestellt ist. 2Hiervon kann aus besonderen Gründen abgesehen werden, insbesondere wenn das Gesuch aussichtslos ist oder die Voraussetzungen des § 7 vorliegen.
(2) 1Schließt sich der Verurteilte dem Gesuch nicht an, ist das Gnadenverfahren beendet, wenn nicht die Voraussetzungen des § 7 vorliegen. 2Der Gesuchsteller ist von der Beendigung des Gnadenverfahrens zu unterrichten.