Inhalt
1Die Leistung der gemeinnützigen Arbeit begründet kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis und unterliegt weder der Kranken-, noch der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 2Der Verurteilte steht, sofern er arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung.