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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 18
Einwendungen
(1) 1Über Einwendungen gegen Entscheidungen nach den §§ 8, 22 Abs. 1 bis 3 und 5, § 25 Abs. 1 Satz 1, §§ 29 und 30 Abs. 1 entscheidet, soweit nicht das Gericht zu befinden hat (§§ 458, 462, 463 StPO), der Generalstaatsanwalt. 2Die Vollstreckungsbehörde ist im Fall des § 22 Abs. 1 zu einer Abänderung ihrer mit Einwendungen angegriffenen Entscheidung nicht befugt. 3Wurde in einem bei einem Oberlandesgericht anhängigen Verfahren ein Ordnungsmittel verhängt, dessen Vollstreckung einem Richter obliegt, entscheidet über die Einwendungen das Staatsministerium der Justiz.
(2) Über Einwendungen gegen Entscheidungen des Generalstaatsanwalts entscheidet, soweit ihnen nicht abgeholfen wird, das Staatsministerium der Justiz.
(3) 1Einwendungen nach den Abs. 1 und 2 hemmen die Vollstreckung nicht. 2§ 8 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend.