Inhalt
§ 10
Behandlung der Gnadengesuche
(1) Gnadengesuche behandelt die Staatsanwaltschaft, auch soweit sie am Verfahren nicht beteiligt war.
(2) Bezieht sich das Gesuch auf eine Gesamtstrafe, deren Einzelstrafen von verschiedenen Gerichten ausgesprochen sind, so behandelt das Gesuch die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, das die Gesamtstrafe gebildet hat.