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BayGlG
Text gilt ab: 16.07.2025
Fassung: 24.05.1996
Art. 23
Evaluation
(1) 1Dieses Gesetz wird auf Grundlage der nächsten zwei Berichte gemäß Art. 21, die nach dem 16. Juli 2025 dem Landtag vorgelegt werden, mit dem Ziel der Überprüfung der weiteren Erforderlichkeit evaluiert. 2Das Gesetz oder einzelne Vorschriften können aufgehoben werden, wenn gesetzliche Vorschriften zur Zielsetzung des Gesetzes nach Art. 2 nicht mehr erforderlich sind.
(2) Stellen sich bei der Evaluation nach Abs. 1 Maßnahmen dieses Gesetzes als nicht wirksam heraus, können einzelne Regelungen auch ohne Erreichung der Ziele aus Art. 2 aufgehoben werden.