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BayGlG
Text gilt ab: 16.07.2025
Fassung: 24.05.1996
Art. 21
Berichtspflichten
(1) Die Staatsregierung berichtet dem Landtag im Abstand von fünf Jahren über die Durchführung dieses Gesetzes.
(2) Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.