Inhalt
Art. 2
Ziele des Gesetzes
(1) 1Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Bayern wird nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 94 Abs. 2 der Verfassung) gefördert. 2Ziel dieses Gesetzes ist die Chancengleichheit von Frauen und Männern. 3Ziel der Förderung ist insbesondere
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die Erhöhung der Frauen- und Männeranteile in Bereichen, in denen sie jeweils geringer beschäftigt sind als der andere Anteil,
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die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu sichern,
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auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer hinzuwirken.
4Eine geringere Beschäftigung von Frauen oder Männern im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Frauen- oder Männeranteil innerhalb einer Dienststelle in einem Bereich erheblich unter 50 % liegt. 5Jede Entgelt- oder Besoldungsgruppe im Zusammenhang mit der Leistungs- oder Fachlaufbahn bildet einen Bereich.
(2) Weiteres Ziel ist es, auf die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien hinzuwirken.
(3) Ziel ist ferner, dass alle Beschäftigten, besonders in Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen,
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die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördern,
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auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirken,
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die Chancengleichheit in allen Aufgabenbereichen als durchgängiges Leitprinzip berücksichtigen.