Inhalt
Art. 18
Beanstandungsrecht
(1) 1Bei Verstößen gegen dieses Gesetz, das Gleichstellungskonzept und andere Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern haben die Gleichstellungsbeauftragten das Recht, diese Verstöße zu beanstanden. 2Für die Beanstandung ist eine Frist von zehn Arbeitstagen nach Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten oder nach Kenntniserlangung der Gleichstellungsbeauftragten von den in Satz 1 genannten Verstößen einzuhalten. 3Die Beanstandung ist bei der Dienststellenleitung in Textform einzulegen.
(2) 1Über die Beanstandung entscheidet die Dienststellenleitung oder die für sie handelnde Stelle innerhalb einer Frist von einem Monat. 2Sie soll die beanstandete Maßnahme und ihre Durchführung so lange aufschieben. 3Hält sie die Beanstandung für begründet, sind die Maßnahme und ihre Folgen soweit möglich zu berichtigen sowie die Ergebnisse der Beanstandung für Wiederholungsfälle zu berücksichtigen. 4Hält sie die Beanstandung nicht für begründet, so ist die Ablehnung der Beanstandung in Textform zu begründen.
(3) 1Bei einer Ablehnung der Beanstandung durch die Dienststellenleitung können die Gleichstellungsbeauftragten die beim Staatsministerium bestehende Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern zur Mediation hinzuziehen. 2Die Mediation ist für beide Seiten freiwillig. 3Die Dienststellenleitung kann für die Mediation eine weitere neutrale Person hinzuziehen. 4Die Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern hilft den Beteiligten im Rahmen der Mediation innerhalb eines Monats nach der Hinzuziehung eine Einigung zu erarbeiten. 5Einigen sich die Gleichstellungsbeauftragten und Dienststellenleitung, soll diese Einigung für beide Beteiligten verbindlich sein. 6Die Einigung ist in Textform festzuhalten.