Inhalt
Art. 16
Aufgaben der Stellvertretung
(1) 1Die Stellvertretung wird grundsätzlich im Vertretungsfall tätig. 2Die Stellvertretung hat dieselben Aufgaben, Rechte und Pflichten aus den Art. 14, 15 und 17 wie die Gleichstellungsbeauftragten.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 können die Gleichstellungsbeauftragten ihrer Stellvertretung mit deren Einverständnis und dem Einverständnis der Dienststellenleitung Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen. 2Eine Übertragung der Mehrheit der Aufgaben darf nicht erfolgen. 3Eine Aufhebung der Übertragung nach Satz 1 können die Gleichstellungsbeauftragten jederzeit ohne Zustimmung der Stellvertretung vornehmen. 4Die Aufhebung der Aufgabenübertragung ist gegenüber der Dienststellenleitung anzuzeigen.
(3) Im Falle des Abs. 2 Satz 1 wird die Stellvertretung anstelle der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend der Aufgabenübertragung gemäß Art. 14 Abs. 6 Satz 1 freigestellt.