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GesVSV
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 01.08.2017
§ 11
Aufsichtsbehörden
(1) Im Bereich des § 2 Abs. 2 wird die Fachaufsicht im Benehmen mit der Regierung von Oberbayern ausgeübt.
(2) Im Bereich des Rechts der Tierarzneimittel wird die Fachaufsicht in den Regierungsbezirken Niederbayern und Schwaben im Benehmen mit der Regierung von Oberbayern, in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Mittelfranken und Unterfranken im Benehmen mit der Regierung von Oberfranken ausgeübt.
(3) Soweit die Kreisverwaltungsbehörden nach Art. 5 Abs. 2 GVVG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 sowie im Rahmen des Art. 20 Abs. 1 GVVG für Betriebe im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 zuständig sind oder in solchen Betrieben Aufgaben nach Art. 5 Abs. 3 GVVG wahrnehmen, übt die Fachaufsicht das Landesamt aus.