Inhalt
    
    
            
             1Das Prüfungszeugnis enthält:
            
              - 1.
- 
                die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz“ oder „Prüfungszeugnis nach § 66 Berufsbildungsgesetz“, 
- 2.
- 
                die Personalien des Prüflings und 
- 3.
- 
                die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung. 
 2Weitere Inhalte können sein:
            
              - 1.
- 
                die Ergebnisse der Prüfungsbereiche in Punkten, 
- 2.
- 
                das Gesamtergebnis als Note, 
- 3.
- 
                soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, das Datum des Bestehens der Prüfung, 
- 4.
- 
                die Namenswiedergaben oder Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle, 
- 5.
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                das Siegel.