Inhalt
1Das Prüfungszeugnis enthält:
- 1.
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die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz“ oder „Prüfungszeugnis nach § 66 Berufsbildungsgesetz“,
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- 2.
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die Personalien des Prüflings und
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- 3.
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die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung.
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2Weitere Inhalte können sein:
- 1.
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die Ergebnisse der Prüfungsbereiche in Punkten,
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- 2.
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das Gesamtergebnis als Note,
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- 3.
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soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, das Datum des Bestehens der Prüfung,
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- 4.
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die Namenswiedergaben oder Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle,
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- 5.
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das Siegel.
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