Inhalt

GeoitPO
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 06.11.2017
§ 17
Prüfungszeugnis
1Das Prüfungszeugnis enthält:
1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz“ oder „Prüfungszeugnis nach § 66 Berufsbildungsgesetz“,
2.
die Personalien des Prüflings und
3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung.
2Weitere Inhalte können sein:
1.
die Ergebnisse der Prüfungsbereiche in Punkten,
2.
das Gesamtergebnis als Note,
3.
soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, das Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
die Namenswiedergaben oder Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle,
5.
das Siegel.