Inhalt
    
    
            
              § 15
               Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse 
              
             
            (1) Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung über das Prüfungsergebnis nicht an die Einzelbewertungen der gemäß § 42 Abs. 2 BBiG beauftragten Mitglieder gebunden.
            (2) 1Die Einholung gutachterlicher Stellungnahmen Dritter gemäß § 39 Abs. 2 BBiG erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. 2Personen, die nach § 1 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, dürfen nicht als Gutachter tätig werden.
            (3) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
            
              
                
                
                
                
                
                
              
              
                
                  |  Note  |  Wortnote  |  Punkte  |  Beschreibung  | 
              
              
                
                  | 1 | sehr gut | 92 | bis | 100 | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung | 
                
                  | 2 | gut | 81 | bis unter |  92 | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung | 
                
                  | 3 | befriedigend | 67 | bis unter |  81 | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung | 
                
                  | 4 | ausreichend | 50 | bis unter |  67 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | 
                
                  | 5 | mangelhaft | 30 | bis unter |  50 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind | 
                
                  | 6 | ungenügend |  0 | bis unter |  30 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen. |