Inhalt
§ 15
Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1) Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung über das Prüfungsergebnis nicht an die Einzelbewertungen der gemäß § 42 Abs. 2 BBiG beauftragten Mitglieder gebunden.
(2) 1Die Einholung gutachterlicher Stellungnahmen Dritter gemäß § 39 Abs. 2 BBiG erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. 2Personen, die nach § 1 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, dürfen nicht als Gutachter tätig werden.
(3) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Note
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Wortnote
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Punkte
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Beschreibung
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1
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sehr gut
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92
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bis
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100
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eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
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2
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gut
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81
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bis unter
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92
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eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
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3
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befriedigend
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67
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bis unter
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81
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eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
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4
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ausreichend
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50
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bis unter
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67
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eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
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5
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mangelhaft
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30
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bis unter
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50
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eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind
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6
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ungenügend
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0
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bis unter
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30
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eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen.
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